Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BVerfGG
Alle Überschriften ausklappen
BVerfGG
info
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 7 [Wahl der Richter durch den Bundesrat]
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
Import:
27.07.2025