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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 53 [Einstweilige Anordnung der Amtssuspendierung]
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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20.09.2024