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Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 47 [Beschlagnahme oder Durchsuchung; Voruntersuchung; Neue Tatsachen nach Entscheidung]
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.
Quelle:
BMJ
Import:
12.05.2025