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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Art. 73 Kosten
Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Import:
20.12.2025