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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
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Art. 4 - Gegenantrag
Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Import:
20.09.2024