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Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
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Zivilrecht
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Art. 52
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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15.12.2025