Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BRRG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BRRG
info
Zur Einzelansicht
Beamtenrechtsrahmengesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 125
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
Import:
20.09.2024