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Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 23 Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen.
Import:
25.03.2026