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Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 20 Berufstracht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
Import:
25.03.2026