Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BörsG
Alle Überschriften ausklappen
BörsG
info
Börsengesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 49 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
Import:
20.09.2024