Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BNotO
Alle Überschriften ausklappen
BNotO
info
Bundesnotarordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 90 Auskunftsrecht
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
Import:
20.09.2024