Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 92b
Ist der Schaden durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Import:
04.08.2026