Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 26
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
Import:
04.08.2026