Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 18
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
Import:
04.08.2026