Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 110
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
Import:
04.08.2026