Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 107
Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind.
Import:
04.08.2026