Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BinSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BinSchG
info
Zur Einzelansicht
Binnenschiffahrtsgesetz
info
Spezialisierungen
Verkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
Import:
04.08.2026