Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BHO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BHO
info
Zur Einzelansicht
Bundeshaushaltsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Import:
20.09.2024