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§ 982 Ausführungsvorschriften
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
Reichs
behörden und
Reichs
anstalten nach den von dem
Bundesrat,
in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des
Bundesstaats
erlassenen Vorschriften.
Import:
20.09.2024