Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Alle Überschriften ausklappen
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Erbrecht
Farbe auswählen
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Import:
25.06.2025