Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Alle Überschriften ausklappen
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Import:
27.07.2025