Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Alle Überschriften ausklappen
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1583 Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024