Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Zur Einzelansicht
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1304 - Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Import:
20.09.2024