Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BekanntmVO NRW
Alle Überschriften ausklappen
BekanntmVO NRW
info
Bekanntmachungsverordnung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 8 Geltung für Kreise
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.
Import:
21.10.2025