BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank
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Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Quelle: BMJ
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