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Bayerisches Wassergesetz
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Art. 76 Einschränkung von Grundrechten
Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ein (
Art. 13 und 14 des Grundgesetzes
,
Art. 103 und 106 der Verfassung
).
Import:
09.06.2025