BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind
  • 1.
    die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß § 67 Abs. 2 WHG,
  • 2.
    abweichend von Nr. 1 der Freistaat Bayern für Gewässer erster Ordnung zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG,
  • 3.
    der Freistaat Bayern für Wildbäche sowie für Gewässer dritter Ordnung als Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG
verpflichtet.
(2)
Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
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