Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayWaldG
Alle Überschriften ausklappen
BayWaldG
info
Bayerisches Waldgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 44 Kostenfreiheit
Für die Verfahren nach
Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1
werden Kosten nicht erhoben.
Import:
02.06.2025