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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Art. 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die
Art. 82 bis 86
, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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07.05.2025