[Bay]VfGHG Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.
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