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Bayerisches Versammlungsgesetz
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Art. 11 Ausschluss von Störern, Hausrecht
(1)
Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2)
Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Import:
09.06.2025