Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayUVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BayUVollzG
info
Zur Einzelansicht
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 6 - Zuständigkeit
Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens.
Import:
24.11.2025