Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayUVollzG
Alle Überschriften ausklappen
BayUVollzG
info
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 39 Regelungsumfang
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern
1.
§ 177 StVollzG
,
2.
§ 178 Abs. 1 StVollzG
, soweit dort der unmittelbare Zwang im Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist.
Import:
09.06.2025