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Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
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Art. 39 Regelungsumfang
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern
1.
§ 177 StVollzG
,
2.
§ 178 Abs. 1 StVollzG
, soweit dort der unmittelbare Zwang im Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist.
Import:
09.06.2025