BayUVollzG Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzG
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a, 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). 2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug
- 1.der in § 275a Abs. 6 und § 453c StPO geregelten freiheitsentziehenden Maßnahmen,
- 2.der Haft auf Grund vorläufiger Festnahme nach § 127 StPO, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, soweit es mit der Eigenart dieser Haft vereinbar ist,
- 3.der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit diese in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird.
(2)
Die Untersuchungshaft wird in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), vorrangig in einer besonderen Abteilung, vollzogen.
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