Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BaySvVollzG
Alle Überschriften ausklappen
BaySvVollzG
info
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Art. 92 Beiräte
Ein nach
Art. 185 Abs. 1 BayStVollzG
gebildeter Beirat ist auch für die Angelegenheiten der Sicherungsverwahrten zuständig.
Import:
10.06.2025