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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
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Art. 40 Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen
Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend
Art. 41 bis 45
gutgeschrieben.
Import:
02.06.2025