BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Besuche können untersagt werden,
  • 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • 2.
    bei Besuchern, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten haben oder deren Eingliederung behindern würden.
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