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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 84 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Art. 62, 63 Abs. 1, Art. 64 und 67
gelten für die Leistungen nach
Art. 82 und 83
entsprechend.
Import:
24.11.2025