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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 66 Aufenthalt im Freien
Arbeiten Gefangene nicht im Freien, so wird ihnen täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
Import:
24.11.2025