Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayStVollzG
Alle Überschriften ausklappen
BayStVollzG
info
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 64 Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den
Art. 59 bis 61
ruht, solang die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (
Art. 42 Abs. 1
) krankenversichert sind.
Import:
24.11.2025