BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
  • 1.
    Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;
  • 2.
    Vergütungsstufe II:
    • a)
      Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und
    • c)
      Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;
  • 3.
    Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;
  • 4.
    Vergütungsstufe IV:
    • a)
      Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;
  • 5.
    Vergütungsstufe V:
    • a)
      Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;
  • 6.
    Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)
Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:
1.
Vergütungsstufe I:
70 %,
2.
Vergütungsstufe II:
80 %,
3.
Vergütungsstufe III:
90 %,
4.
Vergütungsstufe IV:
100 %,
5.
Vergütungsstufe V:
110 %,
6.
Vergütungsstufe VI:
120 %.
(3)
Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
(4)
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten
  • 1.
    unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,
  • 2.
    zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und
  • 3.
    von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.
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