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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 26 Grundsatz
1
Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren.
2
Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Import:
04.06.2025