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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
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Art. 205 Weitere Bestimmungen
(1)
Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.
(2)
Die
§§ 78 bis 81 BDSG
gelten entsprechend.
(3)
Das
Bayerische Datenschutzgesetz
findet ergänzend Anwendung.
Import:
09.06.2025