BayStVollzG
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BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.
(2)
Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.
(3)
Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.
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