Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayStVollzG
Alle Überschriften ausklappen
BayStVollzG
info
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 172 Verbot der Überbelegung
(1)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2)
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.
Import:
03.06.2025