BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2)
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.
Import: