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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 163 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung, Nachsorge und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten
Art. 118 bis 120
entsprechend.
Import:
07.05.2025