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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 133 Geschlossener Vollzug und offener Vollzug
Art. 12
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu einer Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs die Zustimmung der jungen Gefangenen nicht erforderlich ist.
Import:
07.05.2025