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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
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Art. 64 Technische Vorschriften, Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für jede Straßenklasse allgemeine technische Vorschriften über den Bau und über die Unterhaltung erlassen.
Import:
07.05.2025