[Bay]StAErmPV

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Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft

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Polizei- & Ordnungsrecht

1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
  • 1.
    bei der Bundesfinanzverwaltung
    • a)
      Prüfungsdienst
      Oberregierungsräte1)
      Regierungsoberräte1)
      Regierungsräte1)
      Zolloberamtsräte1)
      Zollamtsräte1)
      Zollamtmänner
      Zolloberinspektoren
      Zollinspektoren2)
      Zollbetriebsinspektoren
      Zollhauptsekretäre
      Zollobersekretäre3)
      Zollsekretäre3),
    • b)
      Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
      Regierungsdirektoren1)
      Oberregierungsräte1)
      Regierungsoberräte1)
      Regierungsräte1)
      Zolloberamtsräte1)
      Regierungsoberamtsräte1)
      Zollamtsräte1)
      Regierungsamtsräte1)
      Zollamtmänner
      Regierungsamtmänner
      Zolloberinspektoren
      Regierungsoberinspektoren
      Zollinspektoren2)
      Regierungsinspektoren2)
      Zollbetriebsinspektoren
      Zollschiffsbetriebsinspektoren
      Zollamtsinspektoren
      Regierungsamtsinspektoren
      Zollschiffsamtsinspektoren
      Zollhauptsekretäre
      Regierungshauptsekretäre
      Zollschiffshauptsekretäre
      Zollobersekretäre3)
      Regierungsobersekretäre3)
      Zollschiffsobersekretäre3)
      Zollsekretäre3)
      Regierungssekretäre3)
      Zollschiffssekretäre3),
    • c)
      Grenzabfertigungsdienst
      Regierungsdirektoren1)
      Oberregierungsräte1)
      Regierungsoberräte1)
      Regierungsräte1)
      Zolloberamtsräte1)
      Zollamtsräte1)
      Zollamtmänner
      Zolloberinspektoren
      Zollinspektoren2)
      Zollbetriebsinspektoren
      Zollamtsinspektoren
      Zollhauptsekretäre
      Zollobersekretäre3)
      Zollsekretäre3),
  • 2.
    bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)
    Forstoberamtsräte
    Forstamtsräte
    Forstamtmänner
    Forstoberinspektoren
    Forstinspektoren
    Forstamtsinspektoren
    Forsthauptsekretäre
    Forstobersekretäre3)
    Forstsekretäre3)
    Forstassistenten3)
    – als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst
    – sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4),
  • 3.
    bei bayerischen Behörden
    • a)
      bei der Polizei
      • aa)
        Kriminalpolizei
        Leitende Kriminaldirektoren1)
        Kriminaldirektoren1)
        Kriminaloberräte1)
        Kriminalräte1)
        Erste Kriminalhauptkommissare
        Kriminalhauptkommissare
        Kriminaloberkommissare
        Kriminalkommissare
        Kriminalhauptmeister
        Kriminalobermeister
        Kriminalmeister,
      • bb)
        Uniformierte Polizei
        Leitende Polizeidirektoren1)
        Polizeidirektoren1)
        Polizeioberräte1)
        Polizeiräte1)
        Erste Polizeihauptkommissare
        Polizeihauptkommissare
        Polizeioberkommissare
        Polizeikommissare
        Polizeihauptmeister
        Polizeiobermeister
        Polizeimeister,
    • b)
      bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
      • aa)
        Forst- und Jagdverwaltung
        Forsträte5)
        Forstamtsräte
        Forstamtmänner
        Forstoberinspektoren
        Forstinspektoren
        Forsthauptsekretäre
        Forstobersekretäre3)
        Forstsekretäre3)
        als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
      • bb)
        Fischereiverwaltung
        Regierungsdirektoren
        Landwirtschaftsdirektoren
        Oberregierungsräte
        Landwirtschaftsoberräte
        Regierungsräte
        Landwirtschaftsräte
        Regierungsamtsräte
        Landwirtschaftsamtsräte
        Regierungsamtmänner
        Landwirtschaftsamtmänner
        Regierungsoberinspektoren
        Landwirtschaftsoberinspektoren
        Regierungsinspektoren
        Landwirtschaftsinspektoren
        als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
    • c)
      bei den Bergämtern der Regierungen
      Leitende Bergdirektoren
      Bergdirektoren
      Bergoberräte
      Bergräte
      Technische Amtsräte
      Technische Amtmänner
      Technische Oberinspektoren.
 2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.2) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.2) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.2) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.2) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.4) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.1) Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.5) Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.3) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
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