BayPrG
Inhaltsverzeichnis öffnen

BayPrG  

Bayerisches Pressegesetz

(1)
Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen.
(2)
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft*).

Import: