[Bay]POG

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Polizeiorganisationsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2)
Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
  • 1.
    die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
  • 2.
    die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
    • a)
      der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
    • b)
      der Grenzfahndung,
    • c)
      der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
  • 3.
    im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3)
1Die Grenzpolizei gliedert sich in
  • 1.
    die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
  • 2.
    Grenzpolizeiinspektionen,
  • 3.
    Grenzpolizeistationen.
 2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(4)
Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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