[Bay]POG Polizeiorganisationsgesetz
[Bay]POG
Polizeiorganisationsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2)
Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
- 1.die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
- 2.die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a)der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
- b)der Grenzfahndung,
- c)der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
- a)
- 3.im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3)
1Die Grenzpolizei gliedert sich in
- 1.die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
- 2.Grenzpolizeiinspektionen,
- 3.Grenzpolizeistationen.
(4)
Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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